1. Gerichtliches Verfahren Teil 2

Wie läuft im gerichtlichen Verfahren die Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ab?

(Teil 2)

Mit der Beauftragung durch das Gericht muss der Sachverständige von sich aus prüfen

  • ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und er ihn ohne Hinzuziehung weiterer SV bearbeiten kann.
  • ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen und diese dem Gericht unverzüglich mitteilen. Er hat überdies das Gutachten persönlich auszuarbeiten und darf diese Arbeit nicht übertragen. Wenn er sich anderer Mitarbeiter oder Personen bedient, müssen diese namhaft gemacht werden, es sei denn, es handelt sich nur um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung. Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, hat er dies unverzüglich dem Gericht mitzuteilen und dieses zu klären.  Das Gericht setzt den Gutachter darüber in Kenntnis und lässt den Sachverständigen entweder zu den Einwänden schriftlich Stellung nehmen oder in der Verhandlung mündlich erläutern.
  • Ist die Sache spruchreif, ist das Gericht in seinem Urteil nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden. Es ist gehalten, dessen Aussage frei zu würdigen. So kann er statt dieses Gutachtens, ein in einem anderen Verfahren erstelltes Sachverständigengutachten verwerten, oder aber seiner Entscheidung die Erkenntnisse in einem Privatgutachten der Parteien zugrunde legen.
  • Ablehnen kann das Gericht den Antrag nur, wenn dadurch das Verfahren unnötig verzögert würde, der Antrag aus Nachlässigkeit verspätet vorgebracht worden ist und nach freier Überzeugung des Gerichts in der Absicht, dass Verfahren zu verschleppen, was wohl in den wenigsten Fällen vorliegen dürfte.
  • In Sozialgerichtsverfahren besteht darüber hinaus eine Besonderheit: Ist der Kläger mit dem Gutachten nicht einverstanden, kann er ein weiteres Privatgutachten – zunächst auf eigene Kosten – beantragen, wobei er den Sachverständigen bestimmt, der das Gutachten erstellen soll. Das Gericht muss dem Antrag entsprechen. Die Kosten für dieses Gutachten können dem Kläger erstattet werden, wenn dieses Gutachten wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat und das Gericht sich den Feststellungen angeschlossen hat.
  • Auch, wenn der Sachverständige nach Erstellung seines Gutachtens von einer Partei mit Erfolg abgelehnt wird, kann das Gericht die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen.
  • Hält das Gericht das Gutachten für ungenügend, kann das Gericht den Sachverständigen das Gutachten neu erstellen lassen oder aber einen anderen Sachverständigen damit beauftragen. Ungenügend ist ein Gutachten, wenn es wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist, der Sachverständige die Unverwertbarkeit grob fahrlässig verschuldet hat und Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht beheben können. In diesem Fall verliert der erste Sachverständige seinen Vergütungsanspruch.
  • Wenn die Partei die direkte Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung wünscht, muss sie einen entsprechenden Antrag stellen, dem das Gericht nachzukommen hat.
  • Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstellt hat, wird es den Parteien zugesandt. Diese können innerhalb einer angemessenen Frist, die im Allgemeinen das Gericht festlegt, Einwendungen gegen das Gutachten erheben oder die das Gutachten betreffenden Anträge stellen und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitteilen.
  • Entstehen einer Partei bei Nichteinhaltung der Pflichten Nachteile, kann der Sachverständige in Regress genommen werden. Stellt sich z.B. Jahre, nachdem das Gutachten erstellt worden ist, das zu einer Abweisung der Klage geführt hat, heraus, dass der Gutachter mit einer Versicherung zusammengearbeitet hat und er das entgegen seiner Verpflichtung nicht offenbart hat, kann Schadensersatz verlangt werden. Ich werde in anderem Zusammenhang noch Beispiele aus der Praxis darstellen.
  • Auf diese Verpflichtungen hat das Gericht den Sachverständigen hinzuweisen.
  • Auf Verlangen des Gerichts hat der Sachverständige die Akten und sonstige für die Erstellung des Gutachtens beigezogenen Unterlagen und die Untersuchungsergebnisse herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er der Pflicht nicht nach, ordnet das Gericht die Herausgabe an.
  • Entstehen Kosten im Rahmen der Erstellung des Gutachtens, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen, oder übersteigen die Kosten den geleisteten Vorschuss erheblich, so hat er rechtzeitig darauf hinzuweisen.Entstehen einer Partei bei Nichteinhaltung der Pflichten Nachteile, kann der Sachverständige in Regress genommen werden. Stellt sich z.B. Jahre, nachdem das Gutachten erstellt worden ist, das zu einer Abweisung der Klage geführt hat, heraus, dass der Gutachter mit einer Versicherung zusammengearbeitet hat und er das entgegen seiner Verpflichtung nicht offenbart hat, kann Schadensersatz verlangt werden. Ich werde in anderem Zusammenhang noch Beispiele aus der Praxis darstellen.Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstellt hat, wird es den Parteien zugesandt. Diese können innerhalb einer angemessenen Frist, die im Allgemeinen das Gericht festlegt, Einwendungen gegen das Gutachten erheben oder die das Gutachten betreffenden Anträge stellen und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitteilen.Das Gericht setzt den Gutachter darüber in Kenntnis und lässt den Sachverständigen entweder zu den Einwänden schriftlich Stellung nehmen oder in der Verhandlung mündlich erläutern.Wenn die Partei die direkte Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung wünscht, muss sie einen entsprechenden Antrag stellen, dem das Gericht nachzukommen hat.Hält das Gericht das Gutachten für ungenügend, kann das Gericht den Sachverständigen das Gutachten neu erstellen lassen oder aber einen anderen Sachverständigen damit beauftragen. Ungenügend ist ein Gutachten, wenn es wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist, der Sachverständige die Unverwertbarkeit grob fahrlässig verschuldet hat und Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht beheben können. In diesem Fall verliert der erste Sachverständige seinen Vergütungsanspruch.

    Auch, wenn der Sachverständige nach Erstellung seines Gutachtens von einer Partei mit Erfolg abgelehnt wird, kann das Gericht die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen.

    In Sozialgerichtsverfahren besteht darüber hinaus eine Besonderheit: Ist der Kläger mit dem Gutachten nicht einverstanden, kann er ein weiteres Privatgutachten – zunächst auf eigene Kosten – beantragen, wobei er den Sachverständigen bestimmt, der das Gutachten erstellen soll. Das Gericht muss dem Antrag entsprechen. Die Kosten für dieses Gutachten können em Kläger erstattet werden, wenn dieses Gutachten wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat und das Gericht sich den Feststellungen angeschlossen hat.

    Ablehnen kann das Gericht den Antrag nur, wenn dadurch das Verfahren unnötig verzögert würde, der Antrag aus Nachlässigkeit verspätet vorgebracht worden ist und nach freier Überzeugung des Gerichts in der Absicht, dass Verfahren zu verschleppen, was wohl in den wenigsten Fällen vorliegen dürfte.

    Ist die Sache spruchreif, ist das Gericht in seinem Urteil nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden. Es ist gehalten, dessen Aussage frei zu würdigen. So kann sr statt dieses Gutachtens, ein in einem anderen Verfahren erstelltes Sachverständigengutachten verwerten, oder aber seiner Entscheidung die Erkenntnisse in einem Privatgutachten der Parteien zugrunde legen.